2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 100.-, zusammen Fr. 1'100.-, zu bezahlen. 3. Ersatz für Parteikosten wird nicht zugesprochen. C. 1. Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 15. Januar 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende Anträge: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 29. November 2023 aufzuheben.