I. A, S-Weg, Q._____, ist es verboten, Tiere der Rindergattung zu halten und zu betreuen. Diese Auflage entspricht einem partiellen Tierhalteverbot nach Art. 23 TSchG und ist damit schweizweit gültig. Die noch gehaltenen Rinder müssen innert Frist bis 30. Juni 2023 abgegeben (oder ggf. geschlachtet) werden. II. Die Kosten der Kontrolle vom 1. Februar 2023 von Fr. 563.00 sowie die Kosten dieser Verfügung von Fr. 230.00 werden A auferlegt. Der Betrag von Fr. 793.00 ist mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu begleichen.