4. Anlässlich der Nachkontrolle vom 1. Februar 2023 stellte der VeD erneut vergleichbare Mängel in der Tierhaltung fest. In der Folge gewährte der VeD A mit Schreiben vom 10. Februar 2023 das rechtliche Gehör im Hinblick auf ein Halte- und Betreuungsverbot für Tiere der Rindergattung sowie die Verpflichtung zur Abgabe der Tiere bis zum 30. Juni 2023 (act. 788 – 799). 5. Am 5. April 2023 verfügte der VeD: