1. Auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2024 betreffend Abweisung ihres Sistierungsgesuchs wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Beschwerdeführerin wird wegen grober Verletzung des prozessualen Anstands (§ 25 VPRG) mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.00 belegt. 4. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 629.00, gesamthaft Fr. 3'129.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.