Unter Berücksichtigung aller Faktoren sind die Parteientschädigungen der Vertreter der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen auf Fr. 3'000.00 und diejenige des Vertreters des Gemeinderats auf Fr. 3'500.00 zu bemessen. Hinzu kommen in analoger Anwendung von § 13 Anwaltstarif je eine Auslagenpauschale von 3% sowie im Falle der Beigeladenen und des Gemeinderats, nicht aber der mehrwertsteuerpflichtigen und damit vorsteuerabzugsberechtigten Beschwerde- - 22 - gegnerin, die Mehrwertsteuern von 8,1%. Daraus resultieren Parteientschädigungen von (gerundet) Fr. 3'090.00, Fr. 3'340.00 bzw. Fr. 3'897.00. Das Verwaltungsgericht erkennt: