Ein Rechtsmittelabzug ist nur bei den Entschädigungen für die bereits im vorinstanzlichen Verfahren beigezogenen Vertreter der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen angezeigt. Die Schwierigkeit des Falles ist eher unterdurchschnittlich, auch wenn die Äusserungen der Beschwerdeführerin nicht durchwegs leicht verständlich sind. Unter Berücksichtigung aller Faktoren sind die Parteientschädigungen der Vertreter der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen auf Fr. 3'000.00 und diejenige des Vertreters des Gemeinderats auf Fr. 3'500.00 zu bemessen.