Der vorliegende Rechtsstreit ist nicht vermögensrechtlicher Natur, weil es noch nicht um mit Kosten verbundene bauliche Massnahmen geht, deren Notwendigkeit erst festgestellt werden muss. Der anwaltliche Aufwand der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, der Beigeladenen und des Gemeinderats Q._____ war aufgrund mehrerer Eingaben der Beschwerdeführerin mehr als nur gering, aber mit Sicherheit nicht ausserordentlich hoch, so dass sich weder ordentliche Zu- noch Abschläge rechtfertigen. Ein Rechtsmittelabzug ist nur bei den Entschädigungen für die bereits im vorinstanzlichen Verfahren beigezogenen Vertreter der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen angezeigt.