b Anwaltstarif). Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Ordentliche Zu- und Abschläge von bis zu 50% werden für einen ausserordentlichen Aufwand respektive bei nur geringem Aufwand gewährt bzw. vorgenommen (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 7 Anwaltstarif). Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung des Anwaltes je nach Aufwand 50–100% des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 8 Anwaltstarif).