2. Demgemäss sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten vollständig der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. - 21 - 3. 3.1. Zudem hat die Beschwerdeführerin den obsiegenden, mit Ausnahme der Vorinstanz allesamt anwaltlich vertretenen Gegenparteien die Parteikosten für deren anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht zu ersetzen.