Anlass für eine Strafanzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft wegen falscher Anschuldigungen (Art. 303 StGB) sieht das Verwaltungsgericht hingegen nicht. Es ist den davon betroffenen Verfahrensbeteiligten unbenommen, selbst eine Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin einzureichen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Vollständig unterliegende Partei ist die Beschwerdeführerin; obsiegend sind demgegenüber die Beschwerdegegnerin, die Beigeladenen und die Vorinstanzen.