Im Gegenteil spricht sie darin weiterhin von betrügerischen Handlungen und korrupten Behörden. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts wiegt der Verstoss gegen den prozessualen Anstand schwer, zumal die Beschwerdeführerin mehrere Personen repetitiv in ihrer Ehre angreift. Aus diesem Grund fällt die mildeste Sanktion des Verweises ausser Betracht. Unter Würdigung der Umstände erscheint eine Busse von Fr. 500.00 als schuldangemessen.