Damit wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, sich nachträglich von den darin erhobenen Vorwürfen betreffend strafbare Handlungen zu distanzieren oder sich zur Anwendung von § 25 VRPG zu äussern. Die Beschwerdeführerin machte jedoch von dieser Äusserungsmöglichkeit keinen Gebrauch und beharrte auch in ihren letzten Eingaben vom 16. und 17. Dezember 2024 weiterhin auf ihrem Standpunkt, ohne sich für ihr Verhalten zu entschuldigen. Im Gegenteil spricht sie darin weiterhin von betrügerischen Handlungen und korrupten Behörden.