Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des instruierenden Verwaltungsrichters vom 18. November 2024 auf § 25 VRPG und die darin geregelten Folgen der groben Verletzung des prozessualen Anstands hingewiesen. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, dass ihre Eingaben auch im Lichte dieser Bestimmung geprüft würden. Damit wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, sich nachträglich von den darin erhobenen Vorwürfen betreffend strafbare Handlungen zu distanzieren oder sich zur Anwendung von § 25 VRPG zu äussern.