Ist eine Verurteilung noch nicht erfolgt, so müssen entsprechende Äusserungen zurückhaltend erfolgen und deutlich werden lassen, dass einstweilen nur der Verdacht vorliegt (Entscheid des Verwaltungsgerichts BE.99.00132 vom 19. Oktober 1999, Erw. II/3). Eine solche Zurückhaltung hat die Beschwerdeführerin eindeutig vermissen lassen. Der gegenüber mehreren Personen erhobene, ehrenrührige Vorwurf der strafbaren Handlungen oder zumindest des gegen die herrschenden Moralvorstellungen verstossenden Verhaltens schiesst klar über das hinaus, was es zu einer sachlichen Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde bedarf.