Sodann lässt sich weder der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. April 2024 noch den erwähnten späteren Eingaben mit hinreichender Klarheit entnehmen, worauf die Beschwerdeführerin ihre Anschuldigungen betreffend strafbare Handlungen konkret stützt. Der Wahrheitsbeweis für die Aussage, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, muss grundsätzlich durch ein rechtskräftiges Strafurteil erbracht werden. Ist eine Verurteilung noch nicht erfolgt, so müssen entsprechende Äusserungen zurückhaltend erfolgen und deutlich werden lassen, dass einstweilen nur der Verdacht vorliegt (Entscheid des Verwaltungsgerichts BE.99.00132 vom 19. Oktober 1999, Erw.