Entsprechend darf die Stilllegung von unzulässigen Sickerleitungen nicht von der Ertüchtigung des Einfamilienhauses auf seine Wasserdichtigkeit abhängig gemacht werden. Die abwei- - 18 - chende Rechtsauffassung der Vorinstanz ist unzutreffend, hat aber keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens. So oder so ist der vorinstanzliche Entscheid, die Leitungssituation auf den Parzellen Nrn. aaa und bbb weiter abklären zu lassen, nicht zu beanstanden. Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der vorliegenden Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (zum Umfang des Nichteintretens siehe die Erw. I/1, I/3 und I/4 vorne).