de mithin nicht Voraussetzung für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften. Damit würde – was nicht angeht – die Stilllegung von gewässerschutzrechtlich unzulässigen Sickerleitungen ins Belieben der betroffenen Grundeigentümerin gestellt, die nicht mittels Verwaltungszwang (§ 159 BauG) zur Herstellung der für die Einhaltung der öffentlich-rechtli- chen Bauvorschriften nicht massgebenden Wasserdichtigkeit ihrer Liegenschaft verpflichtet werden kann. Entsprechend darf die Stilllegung von unzulässigen Sickerleitungen nicht von der Ertüchtigung des Einfamilienhauses auf seine Wasserdichtigkeit abhängig gemacht werden.