6. Die Vorinstanz hat die Angaben der Beschwerdeführerin zu weiteren, in den bisherigen Plänen nicht ausgewiesenen Sickerleitungen auf der Parzelle Nr. bbb gerade nicht ignoriert. Vielmehr waren diese Auslöser für die von ihr angeordneten weiteren Untersuchungen. Nebst der Existenz von allfälligen weiteren Sickerleitungen wird dabei auch abzuklären sein, ob und inwieweit Sickerleitungen bereits stillgelegt oder abgehängt wurden. Es kann deshalb offenbleiben, ob der Gemeinderat diesbezüglich bislang unrichtige Wahrnehmungen oder Feststellungen gemacht hat.