richtsklagen" und Beweismittel in diversen Strafverfahren sind, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht von Interesse, weil der Ausgang des vorliegenden Verfahrens – wie erwähnt – nicht von der Richtigkeit des fraglichen Protokolls und der bislang erstellten Leitungspläne abhängt. Abgesehen davon sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin auch in diesem Kontext wiederum schwer nachvollziehbar.