Auch darin ist der Vorinstanz beizupflichten. Demnach ist die Fragestellung der Wasserdichtigkeit des Einfamilienhauses samt angeblich gefälschten Abdichtungsplänen und Baudeklarationen für das vorliegende Verfahren irrelevant und entsprechende Untersuchungen sind entbehrlich. Auch eine allfällige Grenzverletzung durch den angeblichen Überbau des auf der Parzelle Nr. ccc situierten Einfamilienhauses auf die Parzelle Nr. aaa wäre in einem zivilrechtlichen Verfahren (Eigentumsverletzungsklage) geltend zu machen.