SAR 713.100]) veranlassen müsste, solange die Einhaltung der Beschaffenheitsanforderungen gemäss § 52 Abs. 1 und 2 BauG gewähreistet ist. Allfällige diesbezügliche Baumängel (einschliesslich Planungsfehler), die keine plausibilisierte und bei der Bauabnahme durch die Baupolizei ohne weiteres erkennbare Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit der Bewohner der Liegenschaft oder Dritte darstellen, hat die Beschwerdeführerin (auf dem Zivilrechtsweg) gegen ihre Vertragspartner, mutmasslich die Verkäuferin der Liegenschaft (B._____ AG) geltend zu machen. Auch darin ist der Vorinstanz beizupflichten.