Die (streitige) fehlende (Wasser-)Dichtigkeit des Einfamilienhauses der Beschwerdeführerin (inklusive Bodenplatte im Eingangsbereich) wäre hingegen kein Mangel, der die Baubewilligungsbehörde zum Handeln und zur Anwendung von Verwaltungszwang (Herstellung des rechtmässigen Zustands gestützt auf § 159 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG; SAR 713.100]) veranlassen müsste, solange die Einhaltung der Beschaffenheitsanforderungen gemäss § 52 Abs. 1 und 2 BauG gewähreistet ist.