nehmen ergehen. 2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid nicht erwogen, die Entfernung oder Stilllegung der Sickerleitungen sei Privatsache (der Beschwerdeführerin). Es handelt sich dabei um eine offensichtliche Fehlinterpretation des vorinstanzlichen Entscheids. Die (streitige) fehlende (Wasser-)Dichtigkeit des Einfamilienhauses der Beschwerdeführerin (inklusive Bodenplatte im Eingangsbereich) wäre hingegen kein Mangel, der die Baubewilligungsbehörde zum Handeln und zur Anwendung von Verwaltungszwang (Herstellung des rechtmässigen Zustands gestützt auf § 159 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG;