7. Auf das von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 16. Dezember 2024 sinngemäss gestellte Wiedererwägungsgesuch betreffend die Abweisung ihres Sistierungsgesuchs ist in Ermangelung von Rückkommensgründen nicht einzutreten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich seit der letztmaligen Abweisung des Sistierungsgesuchs mit Verfügung vom 18. November 2024 die Sach- oder Rechtslage massgeblich geändert hätte. Es besteht weiterhin kein Grund für eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens und die Beschwerdeführerin macht auch keine hinreichend dargelegten Wiederaufnahmegründe im Sinne von § 65 VRPG geltend.