6. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 29. Oktober 2024 beantragte Überweisung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens an den Rechtsdienst des Regierungsrats fällt ausser Betracht. Zum einen liegt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit von Gesetzes wegen beim Verwaltungsgericht (siehe schon Erw. 1 vorne). Zum anderen handelt es sich beim Regierungsrat nicht um eine dem Verwaltungsgericht übergeordnete Beschwerdeinstanz, sondern genau umgekehrt.