5.9. Insgesamt hegt das Verwaltungsgericht aufgrund der wenig überzeugenden gegenteiligen Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Zweifel an der Vollständigkeit der vom BVU eingereichten kantonalen und kommunalen Vorakten. Der von der Beschwerdeführerin verlangte Beizug zusätzlicher Akten steht im klaren Bestreben, den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auszudehnen, was nicht zulässig ist (siehe dazu schon Erw. 3.2 vorne).