dern sollen. Ob es zwischen der Gemeinde und D._____ und C._____ oder deren Anwalt nur Kommunikation gibt, die den vorliegenden Fall betrifft, kann die Beschwerdeführerin nicht wissen. Aber selbst wenn es so wäre, hat der Gemeinderat in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2024 keine Kommunikation erwähnt, die den vorliegenden Fall nicht betreffe. Der gegenteilige Schluss der Beschwerdeführerin beruht auf einer Fehlinterpretation, da der Gemeinderat klar sagte, ausgenommen von der Aktenführung seien lediglich interne Akten und solche, die nicht die Auseinandersetzung betreffend Beschwerdeführerin / D._____ und C._____ beträfen.