263.52), nicht um die definitive Version handeln sollte, gibt es keinerlei Anzeichen. Bezüglich eines fehlenden Mails von E._____ vom 9. Oktober 2023 lässt der Gemeinderat vortragen, es handle sich um ein verwaltungsinternes Dokument, mit welchem E._____ Gemeindeschreiber K._____ den Entwurf für ein Zustellmail an die Verfahrensbeteiligten unterbreitet habe (Duplik vom 9. September 2024, S. 2). Diese Qualifikation als verwaltungsinternes Dokument ist nicht zu beanstanden, weshalb die betreffende Mail nicht zu den Akten genommen werden brauchte. Welche weiteren Mails fehlen sollen, erhellt aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht.