ren einbezieht. Punkto Ablehnung eines Baustopps und Amtsenthebung des externen Bauverwalters ist auf die Beschwerde somit mangels Begründung nicht einzutreten. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin will nach Einsichtnahme in die Akten beim Verwaltungsgericht deren Unvollständigkeit bzw. das Fehlen etlicher Dokumente festgestellt haben. Sie rügte diesen Punkt in mehreren Eingaben beim Verwaltungsgericht, zuletzt mit derjenigen vom 16. Dezember 2024, worin sie auf ein der Eingabe beigelegtes, beim Gemeinderat Q._____ am 28. November 2024 eingereichtes Akteneinsichtsgesuch Bezug nimmt, dem nicht stattgegeben worden sei.