4.2. Im Hinblick auf die vorinstanzlich bestätigte Ablehnung eines Baustopps für Bauarbeiten am Entwässerungssystem und an einer Grenzmauer setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids (Erw. 3.3 f.) auseinander. Ausserdem zeigt sie nicht ansatzweise auf, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen zu den fehlenden Gründen für eine Amtsenthebung des externen Bauverwalters oder auch nur dessen Ausstandspflicht in der vorliegenden Streitsache mangelhaft sein sollten.