Die Beschwerdeführerin rügt sodann (sinngemäss) eine angebliche Gehörsverletzung im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren BVURA.23.338, indem sie nicht rechtzeitig mit der Stellungnahme des Gemeinderats vom 12. September 2023 bedient worden sei, sondern diese erst nach dem Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, in jenem Verfahren (vom 22. September 2023; Vorakten, act. 263.39) erhalten habe. Eine Verletzung von Verfahrensrechten in einem rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren kann in einem späteren Beschwerdeverfahren unter Vorbehalt von Nichtigkeitsgründen nicht mehr gerügt werden. Die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des Replikrechts stellt keinen