Eine unzulässige Beschwerdeänderung liegt jedoch nicht nur dann vor, wenn gestützt auf denselben Sachverhalt etwas Neues, qualitativ Anderes verlangt wird, sondern auch dann, wenn zwar an den in den Anträgen formulierten Begehren festgehalten wird, die behaupteten Rechtsfolgen aber auf einen anderen, ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Sachverhalt abgestützt werden (MERKER, a.a.O., N. 13 f. zu § 39 VRPG; vgl. zum Ganzen: Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2021.165 vom 4. Januar 2022, Erw. I/2.2, WBE.2020.236 vom 9. Dezember 2020, Erw. I/2.1, WBE.2018.216 vom 27. November 2018, Erw. I/2.1, und WBE.2016.263 vom 7. April 2017, Erw. I/2.1).