3. 3.1. Klar ist aber auch, dass eine Erweiterung bzw. Ausdehnung des Streitgegenstandes im Rechtsmittelverfahren unzulässig ist. Soweit im verwaltungsgerichtlichen mehr als im vorinstanzlichen Verfahren verlangt wird, darf auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Eine unzulässige Beschwerdeänderung liegt jedoch nicht nur dann vor, wenn gestützt auf denselben Sachverhalt etwas Neues, qualitativ Anderes verlangt wird, sondern auch dann, wenn zwar an den in den Anträgen formulierten Begehren festgehalten wird, die behaupteten Rechtsfolgen aber auf einen anderen, ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Sachverhalt abgestützt werden (MERKER, a.a.O., N. 13 f. zu § 39 VRPG;