Ferner ist angesichts der grossen Vorbehalte, welche die Beschwerdeführerin schon im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht nur gegen die externe Bauverwaltung, sondern auch gegen Gemeindebehörden und deren Arbeit äusserte, zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin einen Rückweisungsentscheid beabsichtigte. Vielmehr dürfte es ihrer Erwartungshaltung entsprochen haben, dass die Vorinstanz den umstrittenen Sachverhalt (bezüglich Sickerleitungen und weiterer Entwässerungssysteme, welche Grund- und Oberflächenwasser auf das Grundstück der Beschwerdeführerin leiten und dort zu Feuchtigkeitsproblemen an ihrem Einfamilienhaus führen sollen) selbst abklärt und feststellt.