2.2. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren (sinngemässen) Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren nur teilweise durchgedrungen. Nicht entsprochen wurde etwa ihrem Anliegen auf Anordnung eines Baustopps (für Bauarbeiten am Entwässerungssystem und an einer Grenzmauer) oder auf Amtsenthebung des externen Bauverwalters. Ferner ist angesichts der grossen Vorbehalte, welche die Beschwerdeführerin schon im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht nur gegen die externe Bauverwaltung, sondern auch gegen Gemeindebehörden und deren Arbeit äusserte, zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin einen Rückweisungsentscheid beabsichtigte.