13. Am 16. und 17. Dezember 2024 reichte die Beschwerdeführerin zwei weitere Schriftsätze ein, worin sie einmal mehr die Unvollständigkeit der Akten bemängelte und sinngemäss ein Wiedererwägungsgesuch für die Sistierung des Verfahrens stellte. Zur ihr angedrohten Ordnungsbusse wegen Verletzung des prozessualen Anstands nahm sie hingegen nicht Stellung. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: