Gleichzeitig wies er die Beschwerdeführerin auf die Problematik der von ihr ausserhalb eines Strafverfahrens erhobenen Vorwürfe von strafbaren Handlungen der Beteiligten hin, die den prozessualen Anstand gemäss § 25 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) verletzten und eine Ordnungsbusse nach sich ziehen könnten. Für die Stellungnahme zur angedrohten Ordnungsbusse wurde den Parteien Frist angesetzt, welche sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 bis zum 16. Dezember 2024 erstrecken liess.