liess seinerseits mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Juli 2024 bestätigen, dass er sämtliche Akten in dieser Angelegenheit, Stand 11. Dezember 2023, dem BVU, Rechtsabteilung im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens habe zukommen lassen. Die weiteren Aktenstücke ab 12. Dezember 2023 würden mit der vorliegenden Stellungnahme eingereicht. 6. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführerin eine Replikfrist bis 23. August 2024 angesetzt. 7. Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Darstellung betreffend Unvollständigkeit der Akten fest und forderte die Nachreichung von Unterlagen an.