5. In der Stellungnahme vom 2. Juli 2024 hielt das BVU, Rechtsabteilung, fest, es seien sämtliche Akten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sowie sämtliche vom Gemeinderat Q._____ eingereichten Vorakten dem Verwaltungsgericht zusammen mit der Beschwerdeantwort eingereicht und keine Aktenstücke daraus entfernt worden. Der Gemeinderat Q._____ liess seinerseits mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Juli 2024 bestätigen, dass er sämtliche Akten in dieser Angelegenheit, Stand 11. Dezember 2023, dem BVU, Rechtsabteilung im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens habe zukommen lassen.