dem stellten sie in prozessualer Hinsicht Antrag auf Überweisung der Beschwerdeschrift an die zuständige Staatsanwaltschaft zwecks Überprüfung auf mögliche falsche Anschuldigungen im Sinne von Art. 303 StGB. 3. Mit Eingabe vom 18. Juni 2024 stellte die Beschwerdeführerin ein Fristerstreckungsgesuch für die Einreichung einer Replik. Dabei monierte sie die Unvollständigkeit der vom BVU, Rechtsabteilung, eingereichten Vorakten. 4. Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 nahm der instruierende Verwaltungsrichter der Beschwerdeführerin die Replikfrist ab und setzte dem Gemeinderat Q._____ und dem BVU, Rechtsabteilung, Frist für eine Stellungnahme -5-