2. Mit Beschwerdeantworten vom 7. Mai 2024, 27. Mai 2024 und 7. Juni 2024 beantragten das BVU, Rechtsabteilung, die B._____ AG (Beschwerdegegnerin) und der Gemeinderat Q._____ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, letztere beiden mit dem Zusatz, soweit darauf einzutreten sei. Die zum Verfahren beigeladenen Eigentümer der Parzelle Nr. bbb, C._____ und D._____, reichten am 27. Mai 2024 ebenfalls eine Beschwerdeantwort ein und beantragten im Hauptpunkt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin und deren Verpflichtung, ihnen eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Zu-