Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.137 / sr / jb (BVURA.23.609) Art. 1 Urteil vom 6. Januar 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____ AG, führerin gegen Beschwerde- B._____ AG, gegnerin vertreten durch MLaw Nina Menzi, Rechtsanwältin, Laurenzenvorstadt 21, Postfach, 5001 Aarau Beigeladene 1.1 C._____, Beigeladener 1.2 D._____, beide vertreten durch MLaw Thomas Stössel, Rechtsanwalt, Merkurstrasse 23, 8401 Winterthur Vorinstanzen Gemeinderat Q._____, vertreten durch Dr. iur. Beat Ries, Rechtsanwalt, Bleichemattstrasse 43, Postfach, 5001 Aarau Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 8. März 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Mit Mail vom 13. Juni 2023 beschwerte sich die in R._____ domizilierte A._____ AG, Eigentümerin der Parzelle Nr. aaa Q._____ (S-Weg eee), bei der Gemeindeverwaltung Q._____ über die Installation von Sickerleitungen auf der Nachbarparzelle Nr. bbb (S-Weg fff), die Regen- und Grundwasser auf ihr Grundstück leiteten. In der Antwortmail vom 15. Juni 2023 hielt der Gemeindeschreiber fest, dass die Erstellung von Sickerleitungen nicht zulässig sei. E._____ (von der F._____ AG, externe regionale Bauverwaltung) werde die Situation überprüfen und falls notwendig intervenieren. Am 25. August 2023 orientierte die Bauleitung (G._____ von der H._____ AG) E._____ über die komplette Stilllegung der Sickerleitung entlang der Nordostgrenze zwischen den Parzellen Nrn. aaa und bbb sowie die Verschliessung des Leitungsanschlusses an die Kanalisation auf Parzelle Nr. aaa. Dies teilte der Gemeinderat Q._____ dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, in seiner Stellungnahme vom 12. September 2023 im dort hängigen Beschwerdeverfahren BVURA.23.338 der A._____ AG betreffend Baustopp (von Bauarbeiten im Grenzbereich der Parzellen Nrn. aaa und bbb) mit, worauf das BVU die Beschwerde in diesem Punkt als gegenstandslos erachtete. Insgesamt wurde die Beschwerde in jenem Verfahren am 22. September 2023 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2. Am 3. Oktober 2023 forderte die A._____ AG von der Bauleitung, alle Bauarbeiten sofort einzustellen, bis eine Amtsperson vor Ort sei. Es seien weitere, in den Plänen nicht verzeichnete Leitungen zum Vorschein gekommen. Gleichentags verlangte sie von der Gemeindeverwaltung die Verhängung eines Baustopps für jegliche Arbeiten im Zusammenhang mit Sickerleitungen. 3. Tags darauf, am 4. Oktober 2023, fand eine Begehung auf den Parzellen Nrn. aaa und bbb zum Thema Entwässerung statt. Dabei ergab eine Sondage mit Kanalfernsehaufnahmen, dass entlang der Nordost- und Süd- ostfassade des auf der Parzelle Nr. aaa situierten Einfamilienhauses vier Sickerleitungen verlegt und an die Platzwasserkanalisation angeschlossen worden waren. Abermals wurde festgestellt, dass die Fassung und Ablei- tung von Sickerwasser sowie die Vermischung von Sicker- und Platzwas- ser grundsätzlich unzulässig seien. An die Bauherrschaft (B._____ AG, Q._____) erging die Aufforderung, bis 20. Oktober 2023 aufzuzeigen, mit welchen Mitteln sie den rechtmässigen Zustand herbeiführen will. -3- Termingerecht unterbreitete die Bauleitung der regionalen Bauverwaltung einen Vorschlag für die Änderung der Entwässerung, der die teilweise Entfernung und die Verschliessung der Sickerrohre vorsieht. 4. Diesen Änderungsvorschlag wies die A._____ AG mit Mail vom 20. Oktober 2023 als untauglich zurück und beharrte auf der Anordnung eines Baustopps, weil die Entwässerungssituation auf den Parzellen Nrn. aaa und bbb noch nicht genügend geklärt sei. 5. An der Sitzung vom 23. Oktober 2023 fasste der Gemeinderat Q._____ den folgenden Beschluss: 1. Gestützt auf Punkt 1 der Erwägungen wird der Antrag für einen sofortigen Baustopp betreffend die Bauarbeiten im Bereich der Grenze zwischen den Parzellen aaa und bbb abgewiesen. 2. Die unter Punkt 2 der Erwägungen genannten Verschlussmassnahmen sind aufgrund der Norm SN 592 000: 2012 "Anlagen für die Liegenschafts- entwässerung – Planung und Ausführung" zwingend umzusetzen. 3. Die neu geplante Vorplatzentwässerung bei der Liegenschaft S-Weg eee entspricht den Bestimmungen der Liegenschaftsentwässerung. Sie ist aus öffentlich-rechtlicher Sicht nicht zwingend umzusetzen, da schon die bestehende Platzentwässerung den Normen entspricht. Das Verfüllen der Sickerleitungen ist der Bauherrschaft freigestellt. 4. Die B._____ AG wird verpflichtet, die oben als zwingende Massnahmen beschriebenen Arbeiten bis spätestens am Freitag, 17. November 2023 fertigzustellen. Der Verschluss der Leitungen ist der Abteilung Bau und Planung in offenem Zustand frühzeitig anzuzeigen. 5. Die Eigentümer der Liegenschaften S-Weg eee (Parzelle aaa) und S-Weg fff (Parzelle bbb) werden darauf hingewiesen, dass sie zur Mitwirkung bei der Behebung des gesetzwidrigen Zustands verpflichtet sind. Sie haben den Planern und den Handwerkern nach Voranmeldung den erforderlichen Zugang zu ihrem Grundstück zu gewähren. B. Auf die von der A._____ AG am 28. November 2023 bei ihm eingereichte Beschwerde ("Einsprache") gegen diesen Beschluss entschied das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, am 8. März 2024: 1. -4- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Gemein- derates (Q._____) vom 23. Oktober 2023 aufgehoben und die Beschwerdesache zur Ermittlung des massgebenden Sachverhalts und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen unter Ziffer 3.1 an den Gemeinderat Q._____ zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 630.–, ins- gesamt Fr. 2'130.–, werden der B._____ AG zu 2/3 (Fr. 1'420.–) und der A._____ AG zu 1/3 (Fr. 710.–) auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. C. 1. Dagegen erhob die A._____ AG am 5. April 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid vollumfänglich aufzuheben. 2. Mit Beschwerdeantworten vom 7. Mai 2024, 27. Mai 2024 und 7. Juni 2024 beantragten das BVU, Rechtsabteilung, die B._____ AG (Beschwerde- gegnerin) und der Gemeinderat Q._____ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, letztere beiden mit dem Zusatz, soweit darauf einzutreten sei. Die zum Verfahren beigeladenen Eigentümer der Parzelle Nr. bbb, C._____ und D._____, reichten am 27. Mai 2024 ebenfalls eine Beschwerdeantwort ein und beantragten im Hauptpunkt, es sei auf die Be- schwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Auferle- gung der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin und deren Ver- pflichtung, ihnen eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Zu- dem stellten sie in prozessualer Hinsicht Antrag auf Überweisung der Be- schwerdeschrift an die zuständige Staatsanwaltschaft zwecks Überprüfung auf mögliche falsche Anschuldigungen im Sinne von Art. 303 StGB. 3. Mit Eingabe vom 18. Juni 2024 stellte die Beschwerdeführerin ein Frister- streckungsgesuch für die Einreichung einer Replik. Dabei monierte sie die Unvollständigkeit der vom BVU, Rechtsabteilung, eingereichten Vorakten. 4. Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 nahm der instruierende Verwaltungsrich- ter der Beschwerdeführerin die Replikfrist ab und setzte dem Gemeinderat Q._____ und dem BVU, Rechtsabteilung, Frist für eine Stellungnahme -5- (zum Vorwurf der Unvollständigkeit der Vorakten) sowie zur Einreichung allfälliger weiterer Akten bis 10. Juli 2024 an. 5. In der Stellungnahme vom 2. Juli 2024 hielt das BVU, Rechtsabteilung, fest, es seien sämtliche Akten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sowie sämtliche vom Gemeinderat Q._____ eingereichten Vorakten dem Verwaltungsgericht zusammen mit der Beschwerdeantwort eingereicht und keine Aktenstücke daraus entfernt worden. Der Gemeinderat Q._____ liess seinerseits mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Juli 2024 bestäti- gen, dass er sämtliche Akten in dieser Angelegenheit, Stand 11. Dezember 2023, dem BVU, Rechtsabteilung im Rahmen des vorinstanzlichen Be- schwerdeverfahrens habe zukommen lassen. Die weiteren Aktenstücke ab 12. Dezember 2023 würden mit der vorliegenden Stellungnahme einge- reicht. 6. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführerin eine Replikfrist bis 23. August 2024 angesetzt. 7. Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Dar- stellung betreffend Unvollständigkeit der Akten fest und forderte die Nach- reichung von Unterlagen an. 8. Am 16. August 2024 stellte die Beschwerdeführerin u.a. wegen Unvollstän- digkeit der Akten den Antrag, das vorliegende Verfahren bis auf weiteres zu sistieren. 9. In den Dupliken vom 9. September 2024, 19. September 2024 und 20. September 2024 hielten der Gemeinderat Q._____, die Beschwerdegegnerin und die Beigeladenen an ihren Anträgen fest und beantragten die Abweisung des Sistierungsgesuchs. 10. Mit Verfügung vom 24. September 2024 wies der instruierende Verwal- tungsrichter das Sistierungsgesuch ab. 11. Am 21. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Sistie- rungsgesuch ein und ergänzte dieses mit Nachtrag vom 29. Oktober 2024. -6- 12. Das neuerliche Sistierungsgesuch wies der instruierende Verwaltungsrich- ter mit Verfügung vom 18. November 2024 nach Gewährung des rechtli- chen Gehörs an die Gegenparteien (Stellungnahmen des Gemeinderats Q._____ vom 29. Oktober 2024, des BVU, Rechtsabteilung, vom 11. November 2024, der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2024 und der Beigeladenen vom 15. November 2024) ab. Gleichzeitig wies er die Beschwerdeführerin auf die Problematik der von ihr ausserhalb eines Strafverfahrens erhobenen Vorwürfe von strafbaren Handlungen der Beteiligten hin, die den prozessualen Anstand gemäss § 25 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) verletzten und eine Ordnungsbusse nach sich ziehen könnten. Für die Stellungnahme zur angedrohten Ordnungsbusse wurde den Parteien Frist angesetzt, welche sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 bis zum 16. Dezember 2024 erstrecken liess. 13. Am 16. und 17. Dezember 2024 reichte die Beschwerdeführerin zwei weite- re Schriftsätze ein, worin sie einmal mehr die Unvollständigkeit der Akten bemängelte und sinngemäss ein Wiedererwägungsgesuch für die Sistie- rung des Verfahrens stellte. Zur ihr angedrohten Ordnungsbusse wegen Verletzung des prozessualen Anstands nahm sie hingegen nicht Stellung. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 VRPG). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 (BauV; SAR 713.121). Der angefochtene Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 der Verordnung über die Delegation von Kom- petenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung; DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist somit grundsätzlich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Klar ausserhalb seiner Zuständigkeit liegt jedoch die von der Beschwerde- führerin geforderte Absetzung des regionalen Bauverwalters. Das Verwal- -7- tungsgericht ist nicht Aufsichtsbehörde und hat keine Aufsichtskompetenz und entsprechende Disziplinarbefugnisse über Gemeindeorgane oder von diesen zur Erledigung von Verwaltungsaufgaben beigezogene Private. Es könnte höchstens überprüfen, ob die Vorinstanz eine Ausstandspflicht des regionalen Bauverwalters in der vorliegenden Streitsache (in Erw. 3.5 des angefochtenen Entscheids) zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Die Beschwerdelegitimation setzt neben der in dieser Bestimmung um- schriebenen materiellen Beschwer voraus, dass die Beschwerdeführerin formell beschwert ist. Diese Voraussetzung erfüllt, wer formell richtig am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, d.h. darin einbezogen war und dort sei- ne Antrags- bzw. seine Beschwerdemöglichkeiten formell richtig ausge- schöpft hat, aber nicht voll durchgedrungen ist. Auf Rechtsmittel von Perso- nen, welche sich am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt haben, ist nicht einzutreten. Wer nur mit seinem Eventual-, nicht Hauptantrag durch- dringt, ist beschwert. Gleiches gilt, wenn anstatt eines Endentscheids ein Rückweisungsentscheid ergeht, da der Beschwerdeführer in der Regel einen das Beschwerdeverfahren abschliessenden Entscheid anstrebt. Die formelle Beschwer lässt sich nicht dadurch herbeiführen, dass derjenige, dessen Anträgen entsprochen wurde, mit seinem Rechtsmittel die Begeh- ren erweitert (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontroll- verfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspfle- ge [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, Zürich 1998, N. 146 zu § 38; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2007, S. 438; 2003, S. 309 f.). 2.2. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren (sinngemässen) Anträgen im vorin- stanzlichen Verfahren nur teilweise durchgedrungen. Nicht entsprochen wurde etwa ihrem Anliegen auf Anordnung eines Baustopps (für Bauarbei- ten am Entwässerungssystem und an einer Grenzmauer) oder auf Amts- enthebung des externen Bauverwalters. Ferner ist angesichts der grossen Vorbehalte, welche die Beschwerdeführerin schon im vorinstanzlichen Be- schwerdeverfahren nicht nur gegen die externe Bauverwaltung, sondern auch gegen Gemeindebehörden und deren Arbeit äusserte, zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin einen Rückweisungsentscheid beabsichtigte. Viel- mehr dürfte es ihrer Erwartungshaltung entsprochen haben, dass die Vor- instanz den umstrittenen Sachverhalt (bezüglich Sickerleitungen und wei- terer Entwässerungssysteme, welche Grund- und Oberflächenwasser auf das Grundstück der Beschwerdeführerin leiten und dort zu Feuchtigkeits- problemen an ihrem Einfamilienhaus führen sollen) selbst abklärt und fest- stellt. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihres teilweisen -8- Unterliegens formell beschwert. Dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ans Verwaltungsgericht nicht oder kaum mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids zu denjenigen Punkten auseinandersetzt, hinsichtlich derer sie unterlegen ist, steht ihrer formellen Beschwer nicht entgegen, sondern beschlägt die Frage, ob ihre Beschwerde den Begrün- dungsanforderungen des § 43 Abs. 2 VRPG genügt, worauf weiter unten zurückzukommen sein wird (siehe Erw. 4). 3. 3.1. Klar ist aber auch, dass eine Erweiterung bzw. Ausdehnung des Streitge- genstandes im Rechtsmittelverfahren unzulässig ist. Soweit im verwal- tungsgerichtlichen mehr als im vorinstanzlichen Verfahren verlangt wird, darf auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Eine unzulässige Be- schwerdeänderung liegt jedoch nicht nur dann vor, wenn gestützt auf den- selben Sachverhalt etwas Neues, qualitativ Anderes verlangt wird, sondern auch dann, wenn zwar an den in den Anträgen formulierten Begehren fest- gehalten wird, die behaupteten Rechtsfolgen aber auf einen anderen, aus- serhalb des Streitgegenstands liegenden Sachverhalt abgestützt werden (MERKER, a.a.O., N. 13 f. zu § 39 VRPG; vgl. zum Ganzen: Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2021.165 vom 4. Januar 2022, Erw. I/2.2, WBE.2020.236 vom 9. Dezember 2020, Erw. I/2.1, WBE.2018.216 vom 27. November 2018, Erw. I/2.1, und WBE.2016.263 vom 7. April 2017, Erw. I/2.1). 3.2. In Bezug auf allfällige baurechts- oder baubewilligungswidrige Zustände auf den streitbetroffenen Parzellen Nrn. aaa und bbb beschränkte sich das Thema des vorinstanzlichen Entscheids – wie schon der Beschluss des Gemeinderats Q._____ vom 23. Oktober 2023 (Vorakten, act. 2–6) – auf das Vorhandensein von (gewässerschutzrechtlich) unzulässigen Sickerleitungen oder sonstigen Entwässerungssystemen auf den Parzellen Nrn. aaa und bbb. Kein Thema waren demgegenüber unzulässige, für die Entwässerung ungünstige Terrainveränderungen (Aufschüttungen) auf der Parzelle Nr. bbb oder auf anderen Parzellen der Überbauung T-Weg/ S-Weg (Nrn. ggg–ddd und iii), weitere unzulässige Sickerleitungen ausserhalb der Parzellen Nrn. aaa und bbb (beispielsweise auf den Par- zellen Nrn. ggg, ccc und ddd, von wo ebenfalls Wasser auf das Grundstück Nr. aaa eindringen soll), angeblich unzulässige Grenzbauten (Mauer) auf der Parzelle Nr. bbb oder unbewilligte, grenzverletzende Bauten auf der Parzelle Nr. ccc. Alle diesbezüglichen Ausführungen sind daher für das vorliegende Beschwerdeverfahren von vornherein unbeachtlich. Daran würde auch der Umstand nichts ändern, dass die Terrainhöhen mittlerweile Gegenstand eines anderen (Beschwerde-)Verfahrens (beim Re- gierungsrat) bilden (wobei insoweit gemäss Stellungnahme des Rechts- -9- dienstes des Regierungsrats vom 4. November 2024 fraglich zu sein scheint, ob überhaupt ein Anfechtungsobjekt vorliegt). Die Beschwerdeführerin rügt sodann (sinngemäss) eine angebliche Ge- hörsverletzung im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren BVURA.23.338, indem sie nicht rechtzeitig mit der Stellungnahme des Ge- meinderats vom 12. September 2023 bedient worden sei, sondern diese erst nach dem Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, in jenem Verfahren (vom 22. September 2023; Vorakten, act. 263.39) erhalten habe. Eine Ver- letzung von Verfahrensrechten in einem rechtskräftig abgeschlossenen Be- schwerdeverfahren kann in einem späteren Beschwerdeverfahren unter Vorbehalt von Nichtigkeitsgründen nicht mehr gerügt werden. Die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des Replikrechts stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_229/2022 vom 8. November 2022, Erw. 3.2). Dasselbe gilt für den Umstand, dass je- ner Entscheid auf falschen ("gefälschten") Plänen und Falschaussagen (hinsichtlich der Existenz und des Verlaufs von Sickerleitungen) beruht ha- ben soll. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin selbst aus einer allfälligen Nichtigkeit des damaligen Entscheids für das vorliegen- de Beschwerdeverfahren zu ihren Gunsten ableiten könnte. Somit sind auch diese Vorbringen für das vorliegende Beschwerdeverfahren unbe- achtlich. 4. 4.1. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss eine Beschwerdeschrift einen Antrag so- wie eine Begründung enthalten. Auf Beschwerden, die diesen Anforderun- gen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. Mit der Formulierung dieser Bestimmung wurde faktisch die unter Geltung des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVPRG) geltende Praxis kodifiziert (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.215 vom 7. Dezember 2022, Erw. I/3; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege, 07.27, S. 56 f.). Der Beschwerdeführer muss darlegen, in welchen Punkten der vorinstanzliche Entscheid abgeändert werden soll. Aus dem Beschwerdeantrag oder im Zusammenhang mit der Begründung muss hin- reichend erkennbar sein, was der Beschwerdeführer will (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.3 vom 23. März 2020, Erw. I/4; MERKER, a.a.O., N. 5 ff zu § 39). Dazu muss der Beschwerdeführer in der Begrün- dung ausführen, in welchen Punkten seiner Auffassung nach der angefoch- tene Entscheid Mängel aufweist (AGVE 2009, S. 275, Erw. 3.1). Die for- mellen Anforderungen an Laienbeschwerden werden gemäss ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht streng ausgelegt (AGVE 1998, S. 457, Erw. 2b). Als Laienbeschwerden zu verstehen sind Rechts- mittel, die ohne Beizug von juristischen Fachleuten verfasst und eingereicht werden. So hat das Verwaltungsgericht als genügend erachtet, wenn sich - 10 - das Begehren aus dem Zusammenhang erkennen liess und wenn der Ansatz einer Begründung vorhanden war, dies auch im Hinblick auf die behördliche Fürsorgepflicht (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.3 vom 23. März 2020, Erw. I/4). 4.2. Im Hinblick auf die vorinstanzlich bestätigte Ablehnung eines Baustopps für Bauarbeiten am Entwässerungssystem und an einer Grenzmauer setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids (Erw. 3.3 f.) auseinander. Ausserdem zeigt sie nicht ansatzwei- se auf, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen zu den fehlenden Grün- den für eine Amtsenthebung des externen Bauverwalters oder auch nur dessen Ausstandspflicht in der vorliegenden Streitsache mangelhaft sein sollten. Sie wiederholt einzig ihre völlig unsubstanziierten und pauschalen Anschuldigungen zu den angeblichen Verfehlungen des Bauverwalters und dessen Tendenz, der Bauherrschaft (aufgrund wirtschaftlicher Verbindun- gen) unrechtmässige Vorteile zu verschaffen, wobei sie, ohne jede Belege für ihre Behauptungen vorweisen zu können, auch noch die Gemeindebe- hörden und die Vorinstanz in ihr Szenario von angeblich korrupten Struktu- ren einbezieht. Punkto Ablehnung eines Baustopps und Amtsenthebung des externen Bauverwalters ist auf die Beschwerde somit mangels Begrün- dung nicht einzutreten. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin will nach Einsichtnahme in die Akten beim Verwal- tungsgericht deren Unvollständigkeit bzw. das Fehlen etlicher Dokumente festgestellt haben. Sie rügte diesen Punkt in mehreren Eingaben beim Ver- waltungsgericht, zuletzt mit derjenigen vom 16. Dezember 2024, worin sie auf ein der Eingabe beigelegtes, beim Gemeinderat Q._____ am 28. November 2024 eingereichtes Akteneinsichtsgesuch Bezug nimmt, dem nicht stattgegeben worden sei. 5.2. Fehlend sind nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin zunächst die angeblich vom 9. Oktober 2023 datierende definitive Version des Protokolls des Augenscheins vom 4. Oktober 2023 sowie eine Mail gleichen Datums (vom 9. Oktober 2023) von E._____, mit welchem diese Version zugestellt worden sei. In diesem Zusammenhang seien sämtliche Mails zwischen E._____, der B._____ AG, der H._____ AG und der Gemeinde ebenfalls einzureichen. In den Vorakten befinden sich drei (nicht fünf) verschiedene Versionen des Protokolls des Augenscheins vom 4. Oktober 2023. Die ursprüngliche Fas- sung datiert vom 6. Dezember 2021 (richtig: 6. Oktober 2023) (Vorakten, act. 263.46) und unterscheidet sich nur insofern von den am 9. Oktober - 11 - 2023 und 11. Oktober 2023 revidierten Fassungen (Vorakten, act. 263.49, 263.52 und 263.53), als in den letzteren beiden zusätzlich I._____ von der J._____ AG, U._____, Bausachverständiger im Auftrag der Beschwerdeführerin, als Teilnehmer des Augenscheins ausgewiesen und im Verteiler aufgeführt wurde. Ansonsten sind die Protokollversionen deckungsgleich. Dafür dass es sich bei der Version vom 11. Oktober 2023, der neben einem Leitungsplan (zuletzt revidiert am 5. Oktober 2023) noch Protokollberichtigungsmails der Beschwerdeführerin und ihres Bauberaters sowie Fotos angehängt sind (Vorakten, act. 263.52), nicht um die definitive Version handeln sollte, gibt es keinerlei Anzeichen. Bezüglich eines fehlenden Mails von E._____ vom 9. Oktober 2023 lässt der Gemeinderat vortragen, es handle sich um ein verwaltungsinternes Dokument, mit welchem E._____ Gemeindeschreiber K._____ den Entwurf für ein Zustellmail an die Verfahrensbeteiligten unterbreitet habe (Duplik vom 9. September 2024, S. 2). Diese Qualifikation als verwaltungsinternes Dokument ist nicht zu beanstanden, weshalb die betreffende Mail nicht zu den Akten genommen werden brauchte. Welche weiteren Mails fehlen sollen, erhellt aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht. 5.3. Das Schreiben der Gemeinde Q._____ an die B._____ AG vom 16. Sep- tember 2023 (Vorakten, act. 263.37) dürfte dem BVU als Bestandteil der kommunalen Vorakten ("E-Mails, Briefe und Protokolle") erst mit Kurzbrief vom 19. Dezember 2023 (Vorakten, act. 37) übermittelt worden sein. Die Antwort darauf bzw. die Stellungnahme dazu der B._____ AG erfolgte per Mail vom 25. September 2023, welches explizit auf das Schreiben vom 16. September 2023 Bezug nimmt (Vorakten, act. 263.41). Die Beschwer- deführerin ist sodann von sich aus darauf gekommen, dass es sich bei der im Schreiben vom 16. September 2023 (Vorakten, act. 263.37) erwähnten Bestätigung der Bauleitung H._____ AG, dass nicht bewilligungsfähige Leitungen verlegt wurden, um die Mail von G._____ an E._____ vom 25. August 2023 (Vorakten, act. 263.36) handeln muss. Dass zwischen dieser Mail und dem Schreiben der Gemeinde vom 16. September 2023 22 Tage lagen und diese Reaktionszeit der Beschwerdeführerin aussergewöhnlich lange erscheint, muss nicht heissen, dass es dazwischen zu einer anderweitigen, nicht dokumentierten Kommunika- tion zwischen der Bauleitung, dem externen Bauverwalter und der Gemein- de gekommen ist. Auch erforderte die Mail von G._____ an E._____ vom 25. August 2023 nicht zwingend eine Stellungnahme von E._____ zuhanden der Gemeinde. Dieser könnte daher die Mail samt angehängten Leitungsplänen mehr oder weniger kommentarlos an die Gemeindeverwaltung weitergeleitet haben. Im Verfahren BVURA.23.338 dürfte dem BVU das Schreiben vom 16. September 2023 bei seinem Entscheid vom 22. September 2023 tatsächlich nicht vorgelegen haben, ansonsten der Rügepunkt Sickerleitungen wohl schon damals nicht als gegenstandslos erachtet worden wäre. Für den Ausgang des vorliegenden - 12 - Verfahrens sind solche Versäumnisse (Orientierung des BVU über weitere Sickerleitungen) allerdings irrelevant. Weil sich dieses Versäumnis anhand der vorhandenen Akten einfach rekonstruieren lässt, gibt es keine Hinweise für verheimlichte Aktenstücke oder sogar ein eigentliches Schattendossier. 5.4. Der Vorschlag der H._____ AG für die Entwässerungs-Änderung beim Haus der Beschwerdeführerin in der Mail vom 20. Oktober 2023 (Vorakten, act. 263.57) fiel nicht – wie sich die Beschwerdeführerin auszudrücken pflegt – "aus den Wolken". Vielmehr leistete die Bauleitung damit der Aufforderung im Protokoll des Augenscheins vom 4. Oktober 2023 (Vorakten, act. 263.46/49/52/53) Folge, bis am Freitag, den 20. Oktober 2023, aufzuzeigen, mit welchen Vorkehren sie einen öffentlich-rechtlichen gesetzmässigen Zustand herbeiführen will. Auch in diesem Punkt lassen die vorhandenen Akten nicht auf Lücken in der Kommunikation zwischen der Gemeinde, der regionalen Bauverwaltung, der Bauleitung und der Bauherrschaft schliessen. Ob der von der Bauleitung am 20. Oktober 2023 eingereichte Leitungsplan falsch ("gefälscht") oder richtig ist, d.h. ein vollständiges Bild über alle auf den Parzellen Nrn. aaa und bbb vorhan- denen Entwässerungsleitungen abgibt, muss von der Gemeinde auf An- ordnung der Vorinstanz abgeklärt werden. Dass die Gemeinde beim von der Vorinstanz aufgehobenen Entscheid vom 23. Oktober 2020 auf einen möglicherweise unvollständigen Leitungsplan abgestellt hat, kommt inso- fern nicht mehr zum Tragen. Dasselbe gilt erst recht für frühere unvollstän- dige Leitungspläne. 5.5. Die Mail von L._____ an M._____ von der Beschwerdeführerin vom 29. September 2023 (Vorakten, act. 263.43), wonach als einer der ersten Schritte E._____ aufgeboten worden sei, was sich auf den schliesslich am 4. Oktober 2023 durchgeführten Augenschein bezogen haben dürfte, liefert keine Hinweise darauf, dass irgendwelche Mail-Korrespondenz zwischen E._____, L._____ und G._____ gelöscht worden sein könnte, womöglich noch im gemeinsamen Bestreben, unzulässige Sickerleitungen zu verbergen ("begraben"). Im Gegenteil ist aus einer Mail von E._____ an L._____, G._____ und M._____ vom gleichen Tag ersichtlich, dass E._____ den Wunsch äusserte, nicht in die Mail-Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin, der Bauherrschaft und der Bauleitung betreffend Sickerleitungen einbezogen zu werden (Vorakten, act. 263.43). 5.6. Auf welche beim BVU angeblich noch vorhandenen und nun aus den Akten verschwundenen Terrainmessungen sich die Beschwerdeführerin bezieht, ist der Vorinstanz selbst nicht bewusst (vgl. deren Stellungnahme vom 2. Juli 2024, wonach in den kommunalen Vorakten lediglich Fotoaufnah- men über den Baufortschritt mit dem damaligen Terrainverlauf vorhanden - 13 - gewesen seien). Was Terrainmessungen in einem Verfahren betreffend die Feststellung von unzulässigen Sickerleitungen und Entwässerungssyste- men zu suchen hätten, ist ohnehin nicht erkennbar. 5.7. Die Beschwerdeführerin hat entgegen ihrer Auffassung keinen Anspruch darauf, dass sämtliche Kommunikation zwischen der Gemeinde Q._____ und E._____, L._____, der Rechtsvertreterin der Bauherrschaft (Nina Menzi), der H._____ AG oder D._____ und C._____ bzw. deren Anwalt im Zusammenhang mit dem Bau der Häuser auf den Parzellen Nrn. ggg, ccc, aaa, bbb, ddd und kkk zu den Akten genommen werden. Dasselbe gilt für die Aktenstücke (Pläne, Abnahmeprotokolle, Terrainvermessungen etc. betreffend die Parzellen Nrn. bbb und ddd, zum Teil aber auch ggg, ccc und aaa), welche die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. November 2024 (Beilage zur Eingabe ans Verwaltungsgericht vom 16. Dezember 2024) beim Gemeinderat Q._____ angefordert hat. Zu den kantonalen und kommunalen Vorakten gehören lediglich Aktenstü- cke, die im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (Sicker- und Entwässerungsleitungen auf den Parzellen Nrn. aaa und bbb) stehen. Nicht dazu gehören nicht abgeklärte und falsche Terrainhöhen, die fehlende Profilierung von Gebäudeteilen (Garagen), unbewilligte Vorplatzüberdachungen (für die eine Dienstbarkeit notwendig, aber nicht vorliegend sein soll), die Entwässerung dieser Vorplatz- überdachungen, die Entwässerung der Parzelle Nr. ddd oder Konstruk- tionsmängel am Einfamilienhaus auf der Parzelle Nr. aaa der Beschwer- deführerin, die eine Versickerung des Wassers auf dem Vorplatz verhin- dern sollen. Ob es zwischen der Gemeinde und D._____ und C._____ oder deren Anwalt nur Kommunikation gibt, die den vorliegenden Fall betrifft, kann die Beschwerdeführerin nicht wissen. Aber selbst wenn es so wäre, hat der Gemeinderat in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2024 keine Kom- munikation erwähnt, die den vorliegenden Fall nicht betreffe. Der gegentei- lige Schluss der Beschwerdeführerin beruht auf einer Fehlinterpretation, da der Gemeinderat klar sagte, ausgenommen von der Aktenführung seien lediglich interne Akten und solche, die nicht die Auseinandersetzung be- treffend Beschwerdeführerin / D._____ und C._____ beträfen. 5.8. Die Kommunikation zwischen dem BVU und dem Gemeinderat im vorin- stanzlichen Beschwerdeverfahren liegt ohne erkennbare Lücken bei den kantonalen Vorakten. Ein Schreiben vom 24. August 2023 gehört offen- sichtlich nicht dazu, weil der hier angefochtene Entscheid des Gemeinde- rats Q._____ erst am 23. Oktober 2023 erging. Das erwähnte Schreiben, so es denn existiert, bildete möglicherweise Bestandteil des früheren Be- - 14 - schwerdeverfahrens BVURA.23.338 oder der abgeschlossenen Aufsichts- anzeigeverfahren BVURA.23.319 und BVURA.23.486. Es besteht aller- dings auch kein von der Beschwerdeführerin begründeter Anlass für den Beizug jener Akten. 5.9. Insgesamt hegt das Verwaltungsgericht aufgrund der wenig überzeugen- den gegenteiligen Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Zweifel an der Vollständigkeit der vom BVU eingereichten kantonalen und kommunalen Vorakten. Der von der Beschwerdeführerin verlangte Beizug zusätzlicher Akten steht im klaren Bestreben, den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auszudehnen, was nicht zulässig ist (siehe dazu schon Erw. 3.2 vorne). 6. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 29. Oktober 2024 beantragte Überweisung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens an den Rechtsdienst des Regierungsrats fällt ausser Betracht. Zum einen liegt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit von Gesetzes wegen beim Ver- waltungsgericht (siehe schon Erw. 1 vorne). Zum anderen handelt es sich beim Regierungsrat nicht um eine dem Verwaltungsgericht übergeordnete Beschwerdeinstanz, sondern genau umgekehrt. 7. Auf das von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 16. Dezember 2024 sinngemäss gestellte Wiedererwägungsgesuch betreffend die Abwei- sung ihres Sistierungsgesuchs ist in Ermangelung von Rückkommensgrün- den nicht einzutreten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich seit der letzt- maligen Abweisung des Sistierungsgesuchs mit Verfügung vom 18. No- vember 2024 die Sach- oder Rechtslage massgeblich geändert hätte. Es besteht weiterhin kein Grund für eine Sistierung des vorliegenden Verfah- rens und die Beschwerdeführerin macht auch keine hinreichend dargeleg- ten Wiederaufnahmegründe im Sinne von § 65 VRPG geltend. II. 1. Im Rahmen der materiellen Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist vorab darauf hinzuweisen, dass es bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids durch das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz nicht um die Korrektur von der Beschwerdeführerin nicht genehmen Formulierungen geht, die auf den Ausgang des Verfahrens keinerlei Einfluss haben. Keine Relevanz ist der Bezeichnung der Sickerleitungen bzw. des Entwässe- rungssystems als "Notsickerleitungen" beizumessen. Ungeachtet dessen, ob sie (lange) im Voraus geplant oder für den Notfall installiert wurden, sind solche Leitungen auch nach der Auffassung der Vorinstanz unzulässig und müssen gekappt werden. Dabei spielt es keine Rolle, wann welche Leitung - 15 - installiert wurde und ob es "mehrere Ebenen" von Sickerleitungen gibt. Welche Relevanz für das vorliegende Verfahren dem Umstand zukommen soll, ob in Bezug auf die Überbauung der Parzelle Nr. bbb die B._____ AG oder die Grundeigentümer (D._____ und C._____) als Bauherrschaft aufgetreten sind und gelten, ist nicht ersichtlich. Ein neuer Entscheid darüber, wer welche sich auf den Grundstücken Nrn. aaa und bbb befindlichen und unzulässigen Sicker- und Entwässerungsleitungen zu ent- fernen oder verschliessen haben wird, wird erst nach der von der Vorin- stanz angeordneten Untersuchung der Leitungssituation durch den Ge- meinderat respektive ein von diesem beauftragtes (spezialisiertes) Unter- nehmen ergehen. 2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid nicht erwogen, die Entfer- nung oder Stilllegung der Sickerleitungen sei Privatsache (der Beschwer- deführerin). Es handelt sich dabei um eine offensichtliche Fehlinterpretation des vorinstanzlichen Entscheids. Die (streitige) fehlende (Wasser-)Dichtig- keit des Einfamilienhauses der Beschwerdeführerin (inklusive Bodenplatte im Eingangsbereich) wäre hingegen kein Mangel, der die Baubewilligungs- behörde zum Handeln und zur Anwendung von Verwaltungszwang (Her- stellung des rechtmässigen Zustands gestützt auf § 159 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG; SAR 713.100]) veranlassen müsste, solange die Einhaltung der Beschaf- fenheitsanforderungen gemäss § 52 Abs. 1 und 2 BauG gewähreistet ist. Allfällige diesbezügliche Baumängel (einschliesslich Planungsfehler), die keine plausibilisierte und bei der Bauabnahme durch die Baupolizei ohne weiteres erkennbare Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit der Bewoh- ner der Liegenschaft oder Dritte darstellen, hat die Beschwerdeführerin (auf dem Zivilrechtsweg) gegen ihre Vertragspartner, mutmasslich die Verkäu- ferin der Liegenschaft (B._____ AG) geltend zu machen. Auch darin ist der Vorinstanz beizupflichten. Demnach ist die Fragestellung der Wasser- dichtigkeit des Einfamilienhauses samt angeblich gefälschten Abdichtungs- plänen und Baudeklarationen für das vorliegende Verfahren irrelevant und entsprechende Untersuchungen sind entbehrlich. Auch eine allfällige Grenzverletzung durch den angeblichen Überbau des auf der Parzelle Nr. ccc situierten Einfamilienhauses auf die Parzelle Nr. aaa wäre in einem zivilrechtlichen Verfahren (Eigentumsverletzungsklage) geltend zu machen. 3. Die Verpflichtung zur Stilllegung von Sickerleitungen gemäss Beschluss des Gemeinderats Q._____ vom 23. Oktober 2023 wurde von der Vorinstanz zu Recht aufgehoben. Das ist die einzig mögliche und richtige Konsequenz aus dem Schluss der Vorinstanz, dass die Entwässerungssituation auf den Parzellen Nrn. aaa und bbb abklärungsbedürftig sei. Nach den von der Vorinstanz angeordneten und - 16 - erforderlichen Abklärungen dazu, wie sich das gesamte Entwässerungssystem (einschliesslich Sickerleitungen) auf den Parzellen Nrn. aaa und bbb tatsächlich präsentiert, wird eine neue Anordnung zur Stilllegung aller festgestellten und unzulässigen Sickerleitungen ergehen. Für die Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass diese Verpflichtung im zweiten Umgang neu nicht mehr der Bauherrschaft (B._____ AG) als Verhaltensstörerin, sondern der Grundeigentümerin (Beschwerdeführerin) als Zustandsstörerin auferlegt werden könnte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Ausserdem wäre auch der neue Entscheid wiederum mit Beschwerde anfechtbar. 4. Weshalb der Gemeinderat Q._____ ausserstande sein sollte, die von der Vorinstanz angeordneten Abklärungen zur Existenz und zum Verlauf von Sickerleitungen und sonstigen Entwässerungssystemen auf den Parzellen Nrn. aaa und bbb zu tätigen respektive in Auftrag zu geben, ist nicht er- kennbar und wird von der Beschwerdeführerin nicht hinreichend nachvoll- ziehbar dargelegt, sondern ausschliesslich mit völlig unbelegten Spekula- tionen über eine (wirtschaftliche) Verflechtung der Gemeindebehörden mit der Bauherrschaft bzw. entsprechenden Korruptionsvorwürfen begründet. Solange sich die Beschwerdeführerin auf keine nachweisbaren und hinrei- chend konkretisierten Gründe zu berufen vermag, die bei objektiver Be- trachtung den Anschein der Befangenheit des Gemeinderats bzw. dessen einzelne Mitglieder oder des Gemeindeschreibers erwecken, hat sie keinen Anspruch darauf, dass diese in den Ausstand treten und die notwendigen Abklärungen stattdessen von jemand anderem (den Rechtsmittelinstan- zen) in Auftrag gegeben werden. Allfällige durch eine Rückweisung entste- hende Verfahrensverzögerungen und damit verbundene tatsächliche Nachteile sind hinzunehmen. Es liegt im Ermessen der Rechtsmittelin- stanz, ob sie in der Sache selbst urteilt oder die Vorinstanz anweist, dies im Sinne der Erwägungen zu tun. Eine Rückweisung fällt nur dann ausser Betracht, wenn der Sachverhalt weitgehend abgeklärt und einzig die richti- ge Rechtsanwendung streitig ist, was hier gerade nicht der Fall ist (vgl. MERKER, a.a.O., N. 30 zu § 58). Im Gegenteil ist vor allem der Sachverhalt hoch umstritten. 5. Unmassgeblich ist, wie viele verschiedene Versionen des Protokolls des Augenscheins vom 4. Oktober 2023 existieren und ob alle oder einzelne davon falsch oder richtig sind, nachdem die Leitungssituation auf den Par- zellen Nrn. aaa und bbb gemäss angefochtenem Entscheid ohnehin von Grund auf neu abgeklärt und festgestellt werden muss. Insofern bilden das erwähnte Protokoll und die diesem beiliegenden, angeblich "gefälschten" Leitungspläne nicht länger Grundlage für den Entscheid über die Stilllegung von unzulässigen Sickerleitungen und Entwässerungssystemen. Ob das Protokoll und die dazugehörigen Leitungspläne Bestandteil weiterer "Ge- - 17 - richtsklagen" und Beweismittel in diversen Strafverfahren sind, ist im vor- liegenden Beschwerdeverfahren nicht von Interesse, weil der Ausgang des vorliegenden Verfahrens – wie erwähnt – nicht von der Richtigkeit des frag- lichen Protokolls und der bislang erstellten Leitungspläne abhängt. Abge- sehen davon sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin auch in die- sem Kontext wiederum schwer nachvollziehbar. Dass verschiedene Versi- onen des Protokolls existieren, dürfte ausweislich der Akten schlicht damit zu tun haben, dass das Protokoll nicht zuletzt auf Intervention der Be- schwerdeführerin angepasst respektive revidiert wurde, wobei der jeweilige Inhalt praktisch deckungsgleich blieb und die vorgenommenen Änderun- gen transparent mit roter Farbe gekennzeichnet wurden. 6. Die Vorinstanz hat die Angaben der Beschwerdeführerin zu weiteren, in den bisherigen Plänen nicht ausgewiesenen Sickerleitungen auf der Par- zelle Nr. bbb gerade nicht ignoriert. Vielmehr waren diese Auslöser für die von ihr angeordneten weiteren Untersuchungen. Nebst der Existenz von allfälligen weiteren Sickerleitungen wird dabei auch abzuklären sein, ob und inwieweit Sickerleitungen bereits stillgelegt oder abgehängt wurden. Es kann deshalb offenbleiben, ob der Gemeinderat diesbezüglich bislang unrichtige Wahrnehmungen oder Feststellungen gemacht hat. Irrelevant für die vorliegende Streitsache ist ferner, wer die Arbeiten zur Verschliessung der bislang bekannten Sickerleitungen in Auftrag gab, ist doch darin grund- sätzlich eine (initial auch von der Beschwerdeführerin geforderte) Handlung zur Herstellung des rechtmässigen Zustands zu erblicken, auch wenn sich dadurch der Wasserdruck auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin er- höhen sollte. Nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind in diesem Zusammenhang die vorinstanzlichen Ausführungen dazu, weshalb die Entfernung, Stilllegung oder Verschliessung der Sickerleitungen von der vorgängigen genügenden Abdichtung des Einfamilienhauses der Beschwerdeführerin gegen von aussen eindringende Feuchtigkeit abhängig gemacht werden sollte (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 3.1, S. 8), nachdem die Vorinstanz gleich- zeitig zum richtigen Schluss gelangte, die Herstellung der Wasserdichtig- keit ihres Hauses sei Sache der Beschwerdeführerin und auf dem Zivil- rechtsweg (gegenüber der Bauherr- und Verkäuferschaft) zu erwirken, bil- de mithin nicht Voraussetzung für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften. Damit würde – was nicht angeht – die Stilllegung von ge- wässerschutzrechtlich unzulässigen Sickerleitungen ins Belieben der be- troffenen Grundeigentümerin gestellt, die nicht mittels Verwaltungszwang (§ 159 BauG) zur Herstellung der für die Einhaltung der öffentlich-rechtli- chen Bauvorschriften nicht massgebenden Wasserdichtigkeit ihrer Liegen- schaft verpflichtet werden kann. Entsprechend darf die Stilllegung von un- zulässigen Sickerleitungen nicht von der Ertüchtigung des Einfamilien- hauses auf seine Wasserdichtigkeit abhängig gemacht werden. Die abwei- - 18 - chende Rechtsauffassung der Vorinstanz ist unzutreffend, hat aber keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens. So oder so ist der vorinstanzliche Entscheid, die Leitungssituation auf den Parzellen Nrn. aaa und bbb weiter abklären zu lassen, nicht zu beanstanden. Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der vorliegenden Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (zum Umfang des Nichteintretens siehe die Erw. I/1, I/3 und I/4 vorne). 7. 7.1. Wer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den prozessualen Anstand grob verletzt, kann nach § 25 VRPG mit einem Verweis oder mit einer Ord- nungsbusse bis Fr. 1'000.00 bestraft werden. Ob sich die betreffende Handlung gegen das Gericht, eine Partei oder unbeteiligte Dritte richtet, ist belanglos (AGVE 1992, S. 419 f.; Entscheid des Verwaltungsgerichts BE.99.00132 vom 19. Oktober 1999, Erw. II/2, mit je weiteren Hinweisen). Bei der Frage, ob ein Verhalten den Anstand verletzt und damit "ungebühr- lich" ist, geht es letztlich um eine Wertung. Dabei sind der Anspruch der Parteien, ihren Standpunkt auch pointiert vertreten zu können, und die Frei- heit der Kritik, welche für eine wirksame Kontrolle der Rechtspflege not- wendig ist, gegen das ebenso berechtigte Interesse der Justiz abzuwägen, ein geordnetes Verfahren durchzuführen und, gerade auch zum Schutz von Verfahrensbeteiligten, unzumutbare Vorwürfe zu verhindern. Die Zustän- digkeit des Verwaltungsgerichts zur Sanktionierung von Verstössen gegen den prozessualen Anstand folgt dabei unmittelbar aus § 25 VRPG (vgl. Ent- scheide des Verwaltungsgerichts WBE.2006.31 vom 30. Mai 2007, Erw. II/9.1, und BE.99.00132 vom 19. Oktober 1999, Erw. II/2, mit Hinwei- sen). 7.2. Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Verwaltungsgerichtsbe- schwerde vom 5. April 2024 (S. 2, 4, 5 und 6) sowie in ihren späteren Ein- gaben vom 16. August 2024, 21. Oktober 2024 und 29. Oktober 2024 in verunglimpfender und inhaltlich nicht nachvollziehbarer Weise über die mit dem Fall bisher verfassten Behörden und Privatpersonen (auf Seiten der Bauherrschaft und der Bauleitung), namentlich über E._____, G._____, L._____ und Gemeinderat N._____. Diese Personen bezichtigt die Beschwerdeführerin mehrfach der Urkundenfälschung (im Amt), des Betrugs und der Korruption bzw. (sinngemäss) der ungetreuen Amtsführung (durch "Vertuschung" von baurechtlich unrechtmässigen Zuständen) sowie des Mehrwertsteuerbetrugs. Die genannten Vorwürfe sind strafrechtlicher Natur (vgl. Art. 146, 251, 314, 317, und 322 quater ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]; Art. 96 f. des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]) und wiegen schwer. Den für den angefochtenen Entscheid verantwortlich zeichnenden Mitarbeitenden - 19 - der Rechtsabteilung des BVU sowie deren Leiter unterstellt die Beschwerdeführerin Falschaussagen, eine Überschreitung ihrer Kompe- tenzen (Eingabe vom 16. August 2024, S. 4 f.) sowie "Manipulation" und Unterschlagung von Verfahrensakten zwecks Verheimlichung von unrecht- mässigen Zuständen auf Baugrundstücken (Eingabe vom 21. Oktober 2024, S. 2). Die Rechtsvertreterin der Bauherrschaft soll diverse Lügen ver- breitet, sich an diversen kriminellen Handlungen ihrer Klientin beteiligt so- wie ihrerseits Urkunden ("Baudeklarationen" und Abdichtungspläne) ge- fälscht und Betrug begangen haben (Eingabe vom 21. Oktober 2024, S. 3 f.; Eingabe vom 29. Oktober 2024, S. 1 und 2). Insgesamt taxiert die Beschwerdeführerin die Vorgänge als "Baupfusch" und einen der grössten Fälle der "Wirtschafts- und Baukriminalität" im Kanton Aargau, in welchen auch das BVU und dessen Vorsteher mitinvolviert sein sollen (Eingabe vom 21. Oktober 2024, S. 4 und 7; Eingabe vom 29. Oktober 2024, S. 3). Unbestrittenermassen besteht zwar ein erhebliches öffentliches Interesse daran, Missstände in der Rechtspflege aufzudecken; dies berechtigt aber nicht dazu, unbewiesene Verdächtigungen oder unqualifizierte Vorwürfe gegen Verfahrensbeteiligte zu richten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 1998, in: Die Praxis [Pra] 88/1999, Nr. 51, Erw. 5d/cc; Ent- scheid des Verwaltungsgerichts BE.99.00132 vom 19. Oktober 1999, Erw. II/3). Sodann lässt sich weder der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. April 2024 noch den erwähnten späteren Eingaben mit hinreichen- der Klarheit entnehmen, worauf die Beschwerdeführerin ihre Anschuldigun- gen betreffend strafbare Handlungen konkret stützt. Der Wahrheitsbeweis für die Aussage, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, muss grundsätzlich durch ein rechtskräftiges Strafurteil erbracht werden. Ist eine Verurteilung noch nicht erfolgt, so müssen entsprechende Äusserungen zu- rückhaltend erfolgen und deutlich werden lassen, dass einstweilen nur der Verdacht vorliegt (Entscheid des Verwaltungsgerichts BE.99.00132 vom 19. Oktober 1999, Erw. II/3). Eine solche Zurückhaltung hat die Beschwer- deführerin eindeutig vermissen lassen. Der gegenüber mehreren Personen erhobene, ehrenrührige Vorwurf der strafbaren Handlungen oder zumin- dest des gegen die herrschenden Moralvorstellungen verstossenden Ver- haltens schiesst klar über das hinaus, was es zu einer sachlichen Begrün- dung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde bedarf. Irgendwelche Recht- fertigungsgründe werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend ge- macht; solche sind auch nicht ersichtlich. Es ist deshalb nicht nur von einem tatbestandsmässigen, sondern auch von einem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten der Beschwerdeführerin auszugehen. 7.3. Bei der Ausfällung einer Sanktion nach § 25 VRPG ist dem Betroffenen in der Regel vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren, da nachteilig in seine Rechtsstellung eingegriffen werden soll (AGVE 1992, S. 418 f. mit Hinweisen). Der Betroffene erhält durch die Möglichkeit der vorgängigen - 20 - Äusserung die Gelegenheit, mit einer Entschuldigung die Anstandsverlet- zung zwar nicht rückgängig zu machen, aber immerhin seine Bereitschaft zu dokumentieren, den durch § 25 VRPG geschützten Gerichtsfrieden wie- derherzustellen (AGVE 1992, S. 418 f.). Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des instruierenden Verwal- tungsrichters vom 18. November 2024 auf § 25 VRPG und die darin gere- gelten Folgen der groben Verletzung des prozessualen Anstands hinge- wiesen. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, dass ihre Eingaben auch im Lichte dieser Bestimmung geprüft würden. Damit wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, sich nachträglich von den darin erhobenen Vor- würfen betreffend strafbare Handlungen zu distanzieren oder sich zur An- wendung von § 25 VRPG zu äussern. Die Beschwerdeführerin machte je- doch von dieser Äusserungsmöglichkeit keinen Gebrauch und beharrte auch in ihren letzten Eingaben vom 16. und 17. Dezember 2024 weiterhin auf ihrem Standpunkt, ohne sich für ihr Verhalten zu entschuldigen. Im Ge- genteil spricht sie darin weiterhin von betrügerischen Handlungen und kor- rupten Behörden. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts wiegt der Verstoss gegen den prozessualen Anstand schwer, zumal die Beschwerdeführerin mehrere Personen repetitiv in ihrer Ehre angreift. Aus diesem Grund fällt die mildeste Sanktion des Verweises ausser Betracht. Unter Würdigung der Umstände erscheint eine Busse von Fr. 500.00 als schuldangemessen. Anlass für eine Strafanzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft wegen falscher Anschuldigungen (Art. 303 StGB) sieht das Verwaltungsgericht hingegen nicht. Es ist den davon betroffenen Verfahrensbeteiligten unbe- nommen, selbst eine Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin einzurei- chen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Vollständig unterliegende Partei ist die Beschwerdeführerin; obsiegend sind demgegenüber die Beschwerdegegnerin, die Beigeladenen und die Vorinstanzen. 2. Demgemäss sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten vollstän- dig der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. - 21 - 3. 3.1. Zudem hat die Beschwerdeführerin den obsiegenden, mit Ausnahme der Vorinstanz allesamt anwaltlich vertretenen Gegenparteien die Parteikosten für deren anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht zu ersetzen. 3.2. Die Höhe der Entschädigung an die Gegenpartei für deren Anwaltskosten bestimmt sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) (§ 5 lit. d des Einführungs- gesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 [EG BGFA; SAR 290.100]). In Verwal- tungssachen von nicht vermögensrechtlicher Natur richtet sich die Entschä- digung innerhalb eines Rahmens für die Grundentschädigung von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 nach dem mutmasslichen Aufwand des An- waltes sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespon- denz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Anwaltsta- rif). Ordentliche Zu- und Abschläge von bis zu 50% werden für einen aus- serordentlichen Aufwand respektive bei nur geringem Aufwand gewährt bzw. vorgenommen (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 7 Anwaltstarif). Im Rechtsmittel- verfahren beträgt die Entschädigung des Anwaltes je nach Aufwand 50–100% des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berech- neten Betrags (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 8 Anwaltstarif). Der vorliegende Rechtsstreit ist nicht vermögensrechtlicher Natur, weil es noch nicht um mit Kosten verbundene bauliche Massnahmen geht, deren Notwendigkeit erst festgestellt werden muss. Der anwaltliche Aufwand der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, der Beigeladenen und des Ge- meinderats Q._____ war aufgrund mehrerer Eingaben der Beschwerde- führerin mehr als nur gering, aber mit Sicherheit nicht ausserordentlich hoch, so dass sich weder ordentliche Zu- noch Abschläge rechtfertigen. Ein Rechtsmittelabzug ist nur bei den Entschädigungen für die bereits im vorin- stanzlichen Verfahren beigezogenen Vertreter der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen angezeigt. Die Schwierigkeit des Falles ist eher un- terdurchschnittlich, auch wenn die Äusserungen der Beschwerdeführerin nicht durchwegs leicht verständlich sind. Unter Berücksichtigung aller Fak- toren sind die Parteientschädigungen der Vertreter der Beschwerdegegne- rin und der Beigeladenen auf Fr. 3'000.00 und diejenige des Vertreters des Gemeinderats auf Fr. 3'500.00 zu bemessen. Hinzu kommen in analoger Anwendung von § 13 Anwaltstarif je eine Auslagenpauschale von 3% so- wie im Falle der Beigeladenen und des Gemeinderats, nicht aber der mehr- wertsteuerpflichtigen und damit vorsteuerabzugsberechtigten Beschwerde- - 22 - gegnerin, die Mehrwertsteuern von 8,1%. Daraus resultieren Parteient- schädigungen von (gerundet) Fr. 3'090.00, Fr. 3'340.00 bzw. Fr. 3'897.00. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 16. De- zember 2024 betreffend Abweisung ihres Sistierungsgesuchs wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Beschwerdeführerin wird wegen grober Verletzung des prozessualen Anstands (§ 25 VPRG) mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.00 belegt. 4. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 629.00, gesamthaft Fr. 3'129.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'090.00 zu ersetzen. 5.2. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beigeladenen die vor Ver- waltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'340.00 zu er- setzen. 5.3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Gemeinderat Q._____ die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'897.00 zu ersetzen. 6. Zustellung der Eingaben der Beschwerdeführerin vom 16. und 17. Dezem- ber 2024 samt Beilagen an die Beschwerdegegnerin, die Beigeladenen, den Gemeinderat Q._____ und das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, zur Kenntnisnahme. - 23 - Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin (Vertreterin) die Beigeladenen (Vertreter) den Gemeinderat Q._____ (Vertreter) das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung Mitteilung an: den Regierungsrat (Rechtsdienst) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässi- gen Rechten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wie- dergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 98 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisver- fahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen (Art. 46 BGG) gelten nicht. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt verfassungsmässige Rechte verletzt, mit Angabe der Beweis- mittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angeru- fene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 6. Januar 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Winkler Ruchti