Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren und die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzulehnen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgelehnt. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 134.00, gesamthaft Fr. 1'334.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt.