III. 1. Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, hat er die gerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). 2. Der Beschwerdeführer beantragt im vorliegenden Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Blick auf seine diesbezüglichen Vorbringen ist der Antrag so zu verstehen, dass damit auch um Beiordnung seines Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter ersucht wird.