2.7. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer zwar die vollumfängliche Aufhebung des Einspracheentscheides verlangt, zur durch die Vorinstanzen verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege jedoch weder einen Antrag stellt noch im Rahmen seiner Beschwerde vorbringt, weshalb diese hätte gewährt werden müssen, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu – unter explizitem Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen zum hier gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – erübrigen. 3. Nach dem Gesagten ist auf den ausführlich und zutreffend begründeten Einspracheentscheid zu verweisen und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.