SR 101] und Art. 96 AIG). Dies, zumal der Beschwerdeführer bereits bei Antritt des Studiums nicht mehr damit rechnen konnte, in der Schweiz verbleiben zu dürfen, und ein Ausbildungsaufenthalt nicht dazu dient, den betroffenen Ausländern durch die Aneinanderreihung verschiedener Ausbildungen auf unabsehbare Zeit ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen. -8- 2.6. Da die Sache spruchreif erscheint und eine Befragung des Beschwerdeführers keinen weiteren Erkenntnisgewinn verspricht, ist von der offerierten Parteibefragung abzusehen.