2.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass ihm die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stünden, um seinen Lebensunterhalt in der Schweiz zu bestreiten. Diesbezüglich hat die Vorinstanz jedoch zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer staatliche Prämienverbilligungen in Anspruch genommen hat. Dies deutet darauf hin, dass die finanziellen Mittel nicht ausreichend sind, um den Aufenthalt ohne staatliche Unterstützung zu sichern, wie dies Art. 27 Abs. 1 lit. c AIG verlangt.