Der Beschwerdeführer legt weder dar, wie er sein Religionsstudium konkret zu nutzen beabsichtigt, noch dass er nach Abschluss in einem anderen Land als in seinem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis erhalten wird. Die Vorinstanz hat deshalb unter Bezugnahme auf § 10 Abs. 2 VAIR zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer selbst eingeräumt hat, dass eine Rückkehr in sein Heimatland derzeit schwierig ist und das von ihm gewählte Studium der Religionswissenschaften dort keinen wesentlichen Nutzen für sein persönliches Fortkommen bringt. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was diese Einschätzung widerlegen würde.