Da die erteilte Bewilligung lediglich zu einem vorübergehenden Aufenthalt berechtigt, ist die Frage nach dem erheblichen Nutzen für das persönliche Fortkommen (§ 10 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsrecht vom 14. November 2007 [VAIR; SAR 122.315]) nicht danach zu beurteilen, ob die Ausbildung einen generellen persönlichen Nutzen bringt. Vielmehr ist zu klären, ob die Ausbildung zu einem erheblichen Nutzen für die betroffene Person führt, wenn sie die Schweiz nach Abschluss der Ausbildung wieder verlässt.