Insbesondere trifft nicht zu, dass der Beschwerdeführer weiterhin sämtliche Voraussetzungen für einen weiteren Ausbildungsaufenthalt erfüllt: -6- 2.2. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang sinngemäss geltend, dass er nach der Matura unverzüglich ein Studium an der Universität Bern aufgenommen habe und dieses innerhalb der Regelstudienzeit abschliessen könne. Das Studium der "Science of Religion" sei von grosser persönlicher Bedeutung und verbessere seine zukünftigen Berufschancen. Diesbezüglich ist zu klären, ob das beabsichtigte Studium den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG entspricht.